Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Allgemeine Bestimmungen
I. Vertragsabschluß
1. Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle – auch
zukünftigen – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich
Beratungsleistungen, Auskünfte u.a., sofern sie nicht mehr mit unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden
auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns
Ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung
oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Wir behalten uns eine Änderung der
versprochenen Leistung, der Leistungszeit und des Preises vor.
Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche
Nebenabreden und Zusicherung werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
3. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben Anzeigen, Preislisten oder in
den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen,
Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen, an
denen wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vorbehalten, sind unverbindlich,
soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind.
4. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von
eingesandten Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Behelfen Rechte Dritter nicht
verletzt werden und hat uns für alle dadurch etwa treffenden Nachteile klag- und
schadlos zu halten.
5. Im übrigen sind, sofern in diesen Bedingungen keine anderen Regelungen
getroffen sind, für die Auslegung der verschiedenen Verkaufsklauseln die
Incoterms 1990 in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.
II. Preise
1. Es gelten unsere am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Die Preise
verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht, Verpackung und
Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
2. Verändern sich unsere Einstandspreise (z. B. aus behördlichen Maßnahmen)
oder werden nach Vertragsabschluß Frachten, Steuern, Abgaben oder Gebühren
eingeführt oder erhöht, sind wir auch bei frachtfreier und/oder verzollter
Lieferung berechtigt, den Preis entsprechend zu ändem, es sei denn, wir haben
die Erhöhung zu vertreten oder der Erwerber ist Nichtkaufmann und die
Auslieferung an ihn erfolgt binnen vier Monaten nach Vertragsabschluß.
III. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der vereinbarten Frist zu
erfolgen. Sollte keine Vereinbarung erfolgt sein, ist die Rechnung spätestens
bei Übergabe der Ware zur Zahlung fällig.
2. Wir nehmen Schecks und bei der Bundesbank rediskontfähige Wechsel
zahlungshalber an, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über
Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs bezüglich der Auslagen
mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenstand verfügen können.
3. Bei Zahlungsverzug des Käufers berechnen wir Zinsen in Höhe 5 v.H. über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Der Zahlungsverzug bestimmt
sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Verzug liegt auch bei Überschreiten des
vertraglichen Zahlungstermins vor, soweit dieser nach dem Kalender bestimmt ist.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
4. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach Vertragsabschluß Umstände
bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet
sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind auch dann
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Zug um Zug
auszuführen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der
gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des
mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen
und die Einziehungsermächtigungen gem. Ziff. IV 5 widerrufen.
5. Wir sind berechtigt, in den genannten Fällen nach Fristsetzung den Betrieb
des Käufers zu betreten, die gelieferte Ware wegzunehmen und sie zur Anrechnung
auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu
verwerten.
IV. Sicherheiten
1. Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich
der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder
später abgeschlossenen Verträgen mit dem Käufer. Das gilt auch, wenn Zahlungen
auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Käufer verpflichtet
sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, Instand zu halten und uns bei
Pfändungen, Beschädigung oder Abhandenkommen der Sachen sowie Besitz- und
Wohnungswechsel unverzüglich zu unterrichten.
1. Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne §
950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware
im Sinne der Ziff. 1. Bei Verarbeitung und/oder Vermischung der Vorbehaltsware
mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache
zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechungswert der
anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die
hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der
Ziff. 1.
2. Der Käufer darf die Vorbehaltsrechte nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist
veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem.
den Ziff. 1 bis 5 auf uns übergehen. Ein ordentlicher Geschäftsverkehr im Sinne
dieser Bedingung liegt nicht vor, wenn bei Veräußerung durch den Käufer oder bei
sonstigen Verfügungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an
Dritte ausgeschlossen ist. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er
nicht berechtigt.
3. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware,
worunter auch die Erfüllung eines Werks- oder Werklieferungsvertrag fällt, werden
bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen demselben Umfang zur Sicherung wie
die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen,
nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der
Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechungen genannten
Weiterveräußerungswerte der jeweiligen veräußerten Vorbehaltsware. Bei der
Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 1 haben, gilt
die Abtretung der Forderungen in Höhe der Miteigentumsanteile.
4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu
unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung -
einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring - Banken - ist der Käufer
nicht berechtigt, es sei denn, er erlangt endgültig den Gegenwert der Forderung.
Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort zu Abtretung an
uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun – und uns die Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
5. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen
festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung auch
aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen
sind.
6. Verfügungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, darf der
Käufer über die Vorbehaltsware nicht treffen oder zulassen.
7. Übersteigt der Wert des uns zur Sicherung dienenden, unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes unsere Gesamtforderung (gesicherte
Forderungen) um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
V. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Biberach an der Riß.
2. Gerichtsstand ist - wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder § 38, Abs. 1 ZPO
erfüllt ist Biberach an der Riß.
3. Es gilt das an unserem Sitz geltende deutsche Recht. Die einheitlichen
Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind nicht anwendbar.
B. Ausführung der Lieferung
I. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbedingungen
1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Lieferung um die Dauer der
Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des
noch nicht erfüllten Teils der Lieferung ganz oder teilweise zurückzutreten. Der
höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus-
und Einfuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, Verkehrssperrungen,
Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich, die
wir nicht zu vertreten haben und zwar einerlei ob sie bei uns, den
Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten.
2. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb
angemessener Frist liefern oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns innerhalb
angemessener Frist nicht, so kann der Käufer seinerseits hinsichtlich des noch
nicht erfüllten Teiles der Lieferung zurücktreten.
3. Die uns gegenüber abgegebene Erklärung unseres Vorlieferanten oder
Unterlieferers über bei ihm eingetretene Umstände gemäß Ziffer 1 gilt als
ausreichender Beweis, dass wir an der Lieferung behindert sind.
II. Lieferfristen, Liefertermine
1. Unsere Lieferungen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt
vollständiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Verzögerung oder
Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet. Eine Verbindlichkeit für
rechtzeitige Beförderung übernehmen wir nicht.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung.
Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk
oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn
die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
3. Der Käufer ist nach Eintritt des Lieferverzuges zum Rücktritt vom Vertrag
wegen schuldhafter Nichteinhaltung der Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er
uns mittels eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist vergeblich
gesetzt hat. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens 8 Wochen.
4. Die mit unseren Lieferanten vereinbarten Liefertermine sind Fixtermine und
müssen nicht separat als solche ausgewiesen werden.
III. Versand, Gefahrenübergang, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung
1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur oder Frachtführer,
soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.
2. Vertragsmäßig versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen
werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers
nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort
zu berechnen.
3. Beförderungs- und Schutzmittel sowie der Versandweg sind unserer Wahl
unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten.
4. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr
auch bei frachtfreier Lieferung oder einer Beschlagnahmung des Materials bei
allen Geschäften auf den Käufer über.
5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfange berechtigt, soweit eine
Individualabrede hierzu nicht im Widerspruch steht. Mehr- und Minderlieferungen
der abgeschlossenen Menge sind bis zu 10% zulässig.
6. Teillieferungen sind zulässig. Es ergibt sich daraus nicht das Recht zur
Ablehnung der Lieferung wegen Nichterfüllung.
7. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und
Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht
rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser
Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von
dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz zu
verlangen.
IV. Mängelrüge und Gewährleistung
1. Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt
des Gefahrenübergangs.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist
die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar
sind, ausgeschlossen.
3. Der Käufer hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm
unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen; die hierbei
festgestellten Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen
schriftlich zu rügen.
4. Bei berechtigter Rüge werden wir alle diejenigen Teile unentgeltlich nach
unserer Wahl ausbessern oder gegen Rücknahme der mangelhaften neu liefern, die
innerhalb der Gewährleistung nachweislich infolge eines vor Gefahrenübergang
liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich
beeinträchtigt werden, oder den Minderwert erstatten.
5. Kommen wir der Ersatzlieferung bzw. Nachbesserungsfrist mehrfach
schuldhaft nicht fristgerecht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Käufer
das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung
des Vertrages zu. Die Zahl der hinzunehmenden Nachbesserungsversuche richtet
sich nach der Natur des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Gebots von Treu
und Glauben.
6. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Zeit und Gelegenheit, uns von dem
Mangel zu überzeugen bzw. unserer Gewährleistung nachzukommen, stellt er
insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht
unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
7. Das Recht des Käufers, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen,
verjährt nach Ablauf eines Monats nach schriftlicher Zurückweisung der
Mängelrüge durch uns, spätestens – auch bei Nichtkaufleuten – sechs Monate nach
Auslieferung.
8. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden
sind (Mangelfolgeschäden), sind nach Maßgabe von C.I.C. ausgeschlossen. In
Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die
Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen
Mangelfolgeschäden abzusichern.
9. Für Folgeschäden haften wir nur im Rahmen der technischen Möglichkeiten
unserer Geräte. Mangelfolgeschäden werden maximal in der Höhe der von uns
abgeschossenen Haftpflichtversicherung beglichen. 10. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer a1s vertragsgemäßer Ware.
C. Sonstiges
I. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche,
insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von
vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubten
Handlungen – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit
Gewährleistungsrechten des Käufers stehen –werden ausgeschlossen, soweit der
Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht
wurde.
2. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren
spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang auf den Käufer, wenn nicht die
gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.
II. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben
die übrigen Bedingungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bedingungen sollen
solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter
angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
III. Datenschutz
Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten bei
AK-Ozonanlagen. gespeichert werden (526 BDSchG).