Gesetzliche Vorgaben

 

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GESETZLICHE VORGABEN

Nach § 24 der Trinkwasserverordnung von 2001, seit dem 1. Januar 2003 in Kraft, ist jeder Betreiber einer öffentlichen Einrichtung verpflichtet, Wasser zum menschlichen Gebrauch

zur Verfügung zu stellen, das keine Krankheitserreger enthält. Bei Verstößen drohen nach § 73 – 76 des Infektionsschutzgesetzes Strafen. Ebenfalls ist in der

Trinkwasserverordnung festgelegt, dass zentrale Wasserversorgungssysteme in öffentlichen Gebäuden periodisch auf Legionellen zu untersuchen sind (Anlage 4). Bei dem

Nachweis von Legionellen besteht nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes Meldepflicht.

 

 

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Stand: 25. September 2011