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GESETZLICHE VORGABEN Nach § 24 der Trinkwasserverordnung von 2001, seit dem 1. Januar 2003 in Kraft, ist jeder Betreiber einer öffentlichen Einrichtung verpflichtet, Wasser zum menschlichen Gebrauch zur Verfügung zu stellen, das keine Krankheitserreger enthält. Bei Verstößen drohen nach § 73 – 76 des Infektionsschutzgesetzes Strafen. Ebenfalls ist in der Trinkwasserverordnung festgelegt, dass zentrale Wasserversorgungssysteme in öffentlichen Gebäuden periodisch auf Legionellen zu untersuchen sind (Anlage 4). Bei dem Nachweis von Legionellen besteht nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes Meldepflicht. |
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